Warum jeder Trauerredner das Leichenbestattungsgesetz kennen sollte

Als Trauerrednerin begleite ich Menschen in einer der verletzlichsten Phasen ihres Lebens. In solchen Momenten geht es um Empathie, die richtigen Worte, um Haltung, um Trost und um einen würdevollen Rahmen. Und doch steht eine Trauerrede nie für sich allein. Sie ist immer Teil eines größeren Ganzen. Denn zwischen der einzelnen Rede, meiner Rolle als Zeremonienmeisterin und der Trauerfeier als Ganzes liegt ein sensibler Raum, in dem viele Elemente ineinandergreifen müssen, damit ein Abschied wirklich stimmig werden kann.

Das merkt man besonders dann, wenn man einen Blick in das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010 wirft. Das Bestattungsrecht ist in Österreich Sache der Bundesländer und in der Steiermark regelt dieses Gesetz weit mehr als nur die Frage, ob jemand erd- oder feuerbestattet wird. Es umfasst unter anderem Friedhofsrecht, die Beförderung von Leichen (Überführungen), Bestattungsarten und zahlreiche weitere Fragen rund um einen Todesfall.

Für mich liegt genau darin ein wichtiger Gedanke: Wer Trauerfeiern begleitet, bewegt sich nie nur im Bereich der Worte und in dem was zwischen den Zeilen steht. Hinter jeder Verabschiedung steht auch ein sensibler Rahmen aus letztem Willen, Fristen, Zuständigkeiten, Pietät und unzähligen organisatorischen Schritten. Gerade deshalb lohnt es sich auch für Trauerrednerinnen und Trauerredner, dieses Gesetz zumindest einmal gelesen zu haben.

Welche Fragen das Leichenbestattungsgesetz der Steiermark regelt

Wenn in den Medien über Bestattungen berichtet wird, geht es erstaunlich oft um sehr konkrete Rechtsfragen: um Streit unter Angehörigen über den letzten Willen bezüglich der Bestattungsart (s.u.a. Artikel der Kleinen Zeitung vom 26. März 2026 „Warum kann der letzte Wunsch meiner Mutter nicht in Erfüllung gehen?“), um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Urne außerhalb eines Friedhofs verwahrt werden darf, oder darum, wer einspringt, wenn niemand für ein Begräbnis sorgen kann. Gerade daran zeigt sich, dass das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz keine bloße Randmaterie ist, sondern den Rahmen für viele jener Situationen vorgibt, die öffentlich diskutiert werden. Was in einzelnen Berichten wie ein tragischer Einzelfall wirkt, ist rechtlich meist erstaunlich genau geregelt. Doch das Leichenbestattungsgesetz beginnt noch viel früher.

Schon dieser Umfang zeigt: Ein Abschied ist nicht nur ein emotionales Geschehen, sondern auch ein Ablauf, in dem viele Handgriffe und Entscheidungen ineinandergreifen müssen. Jeder Leichnam muss bestattet werden. Das Gesetz nennt dafür in der Steiermark die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung als Bestattungsarten. Wie mit der Asche nach einer Feuerbestattung weiter umzugehen ist, regelt das Gesetz gesondert: Urnen sind grundsätzlich auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Außerhalb dieser Orte ist eine behördliche Bewilligung nötig und das Vergraben oder Verstreuen der Asche ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig (etwa in entsprechend gewidmeten Natur- oder Waldbestattungsanlagen, ugs. Waldfriedhöfe).

Waldlandschaft mit Bach als Symbolbild für Waldbestattung in der Steiermark
Waldfriedhöfe sehen meist unberührt aus. Nur wenige Merkmale weisen auf die letzten Ruhestätten hin.

Hinzu kommt, dass ein Todesfall unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen ist, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde. Die Gemeinde hat dann sofort den zuständigen Totenbeschauer zu verständigen. In der Praxis wird dieser erste Schritt häufig vom Bestattungsunternehmen mitangestoßen, das im Namen der Angehörigen den Kontakt zur Gemeinde oder direkt zur zuständigen Ärztin oder zum zuständigen Arzt herstellt. Umgangssprachlich ist dabei vielfach noch vom Distriktsarzt die Rede – ein Begriff, der in der Steiermark historisch tief verankert ist und im gesetzlichen Zusammenhang mit dem Gemeindesanitätsdienst noch nachklingt.

Gesetzlich bleibt aber klar: Die Todesfallsanzeige erfolgt an die Gemeinde und von dort wird die Totenbeschau veranlasst. In der gelebten Praxis sind Bestatter jedoch meist eng mit den örtlichen Behörden und zuständigen Stellen vernetzt und wissen oft sehr genau, wer in der jeweiligen Gemeinde – gerade auch an Sonn- und Feiertagen – zu kontaktieren ist, damit die Totenbeschau rasch in die Wege geleitet werden kann. Auch daran sieht man, wie schnell nach einem Todesfall erste rechtlich relevante Schritte beginnen.

Der Wille der verstorbenen Person ist zentral

Ein besonders wichtiger Punkt ist § 17 des Gesetzes. Dort wird festgelegt, dass sich Bestattungsart und Bestattungsort nach dem Willen der verstorbenen Person richten. Liegt keine ausdrückliche Willenserklärung vor und ist der Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, sieht das Gesetz eine Reihenfolge jener Personen vor, die darüber entscheiden dürfen: Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, die volljährigen Kinder dem Alter nach, die Eltern und schließlich eine nahestehende Person aus der Haushaltsgemeinschaft. Gerade die Formulierung „die volljährigen Kinder dem Alter nach“ ist wichtig: Sie bedeutet, dass unter mehreren Kindern nicht automatisch alle gleichrangig entscheiden, sondern dass die Reihung nach dem Alter eine Rolle spielt.

In der Praxis versuchen Bestatter in solchen Situationen oft sehr empathisch und einfühlsam zu vermitteln. Schlussendlich sind aber auch sie an den gesetzlichen Rahmen gebunden. Ist keine der im Gesetz genannten Personen vorhanden oder kommt es rechtlich zu keiner tragfähigen Entscheidung über die Bestattungsart, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
Gerade dieser Punkt ist menschlich von großer Bedeutung. Ein klar geäußerter Wille entlastet Angehörige. Er nimmt Unsicherheit aus einer ohnehin schweren Zeit. Und er kann helfen, Konflikte zu vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen.

Ich habe in meiner Arbeit als Trauerrednerin oft erlebt, wie spürbar entlastet Angehörige in dieser schweren Situation waren, wenn sie ganz genau wussten, was sich der verstorbene Mensch für seinen Abschied gewünscht hat: eine schlichte Verabschiedung, ein kleiner Personenkreis, bunt gekleidete Gäste oder eine ganz bestimmte Form der Bestattung. Solche klar geäußerten Wünsche geben Halt. Sie entlasten bei den mannigfaltigen Entscheidungen, die man in dieser Ausnahmesituation treffen muss und erleichtern die Situation zumindest in gewisser Weise.

Gerade dann, wenn man weiß, dass es in einer Familie Unstimmigkeiten gibt oder später geben könnte, kann es sehr sinnvoll sein, den eigenen Willen zur Bestattung frühzeitig festzuhalten. Aus meiner Sicht als Trauerrednerin ist das ein sehr wesentlicher Gedanke: Vorsorge ist nicht nur eine organisatorische Hilfe. Sie kann auch ein letzter Akt der Fürsorge für die eigenen Angehörigen sein. Wichtig ist dabei vor allem, dass dieser Wille im Anlassfall rasch greifbar ist. Ein Testament ist dafür meist zu spät. Umso wichtiger ist es, Wünsche zur eigenen Bestattung schriftlich festzuhalten und dies idealerweise in Abstimmung mit Notar, Rechtsbeistand oder Bestatter zu tun.

Pietät und Würde auch im Leichenbestattungsgesetz verankert

Was mich am Leichenbestattungsgesetz der Steiermark besonders berührt, ist seine Sprache an entscheidenden Stellen. So heißt es bei der Einsargung ausdrücklich, dass sie so zu erfolgen hat, dass Pietät und Würde der oder des Toten gewahrt werden. Das ist keine bloße Formalität. Es ist ein klarer rechtlicher Ausdruck dessen, was im Abschied menschlich selbstverständlich sein sollte.

Auch an anderen Stellen taucht dieser Gedanke wieder auf. Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden und nur dann, wenn dafür eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist – etwa eine private Begräbnisstätte. Voraussetzung ist, dass Pietät gewahrt bleibt, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei Urnen ist eine Beisetzung oder Verwahrung außerhalb von Friedhof, Urnenhain oder Urnenhalle zwar mit Bewilligung möglich, aber ebenfalls nur unter klaren Voraussetzungen – etwa bei einer genehmigten Verwahrung der Urne zu Hause. (s.a.u. Urnenausfolgung – Informationen der Stadt Graz)

Für mich ist das ein schöner und wichtiger Gedanke: Würde ist im Abschied nicht nur ein Gefühl. Sie ist auch ein Maßstab.

Was nach einem Todesfall rasch geregelt werden muss

Oft wird von außen unterschätzt, wie viel in den ersten Stunden und Tagen nach einem Todesfall geregelt werden muss. Das Leichenbestattungsgesetz macht sichtbar, dass diese Abläufe nicht beliebig sind. Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheins und grundsätzlich vor Ablauf von sieben Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Für Angehörige bedeutet das aber nicht, dass sie all diese Schritte alleine übernehmen müssen. In der Praxis wird vieles davon vom Bestattungsunternehmen koordiniert oder direkt übernommen bzw. Fristen im Blick behalten: von der Überführung über die Abstimmung mit Friedhof oder Feuerbestattungsanstalt bis hin zu vielen organisatorischen Wegen, die im Anlassfall rasch in Bewegung kommen müssen. Auch Fristen und formale Abläufe werden dort meist laufend mitgedacht.

Gerade bei Überführungen zeigt sich das sehr deutlich. Sie dürfen nur von befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Auch Verständigungen und Abstimmungen mit den zuständigen Stellen laufen in der Praxis über das Bestattungsunternehmen. Je genauer man diese Punkte kennt, desto deutlicher wird, wie viele Rädchen in sehr kurzer Zeit ineinandergreifen müssen – und wie viel davon Angehörigen durch erfahrene Bestatter abgenommen wird.

Was Bestatter im Hintergrund alles leisten

Wer das steirische Leichenbestattungsrecht nur oberflächlich oder gar nicht kennt, sieht nur den meist sehr oberflächlichen Teil einer Bestattung. Wer näher hinsieht, erkennt, wie viel Verantwortung dahintersteht. Zu den Leistungen von Bestattern zählen unter anderem die hygienische Totenversorgung, die Aufbahrung des Sarges oder der Urne, die Besorgung der Grabstelle, Behördenwege, Überführungen, Trauerdrucksorten sowie die Organisation und Gestaltung der Trauerfeier.

Man spürt beim Lesen solcher Bestimmungen und Aufgabenlisten sehr deutlich, was Bestatter im Hintergrund leisten. Vieles davon geschieht unter Zeitdruck. Vieles davon bleibt für Außenstehende unsichtbar. Und vieles davon muss gleichzeitig rechtlich korrekt, organisatorisch sauber und menschlich achtsam geschehen. Gerade deshalb ist mir diese Brücke wichtig: Eine Trauerrednerin steht nicht über diesem Gefüge. Sie ist ein Teil davon.

Warum das Leichenbestattungsgesetz auch für Trauerredner wichtig ist

Warum schreibe ich als Trauerrednerin über ein Leichenbestattungsgesetz? Weil eine Trauerfeier nie nur aus einer Rede besteht. Sie ist Teil eines Abschieds, in dem letzter Wille, Bestattungsart, Fristen, Zuständigkeiten und die konkrete Form der Verabschiedung zusammenkommen. Wer Menschen in einem solchen Umfeld und Moment begleitet, sollte deshalb zumindest verstehen, in welchem Rahmen diese Feier stattfindet.

Als Trauerrednerin bin ich Teil dieses Ganzen und halte als Laudatorin und Zeremonienmeisterin den roten Faden einer Verabschiedung in der Hand, stimme mich mit Angehörigen und Bestattern ab und bin oft auch jene Person, in deren Gegenwart plötzlich Fragen auftauchen, weil im Trauergespräch ein vertrauter Raum entsteht. Genau dann hilft es, die Grundzüge des Leichenbestattungsgesetzes zu kennen – nicht um an Stelle von Behörden oder Bestattern Auskunft zu geben, sondern um Sachverhalte besser einordnen, auf Augenhöhe kommunizieren und sensibel an die entsprechende Stelle weiterverweisen zu können. Wer Teil dieses Ganzen ist, sollte auch wissen in welchem Rahmen sich ein Abschied bewegt bzw. bewegen darf.

Gerade deshalb ist dieses Wissen für mich kein Randthema. Es gehört zum Gesamtverständnis eines würdevollen Abschieds. Eine gute Trauerrede steht nie losgelöst im Raum. Sie steht in Beziehung zu einem letzten Willen, zu einer bestimmten Form der Bestattung, zu einer konkreten Trauerfeier und zu den Menschen, die diesen Abschied gestalten müssen. Je besser ich diesen Rahmen verstehe, desto bewusster kann ich meine eigene Aufgabe erfüllen: einem Leben Worte zu geben und durch eine Verabschiedung Halt, Struktur und Menschlichkeit.

Genau deshalb halte ich es für sinnvoll, dass Trauerredner das Leichenbestattungsgesetz ihres Bundeslandes zumindest einmal gelesen haben. Nicht um juristisch zu argumentieren, sondern um den Raum, in dem Abschied geschieht, in seiner ganzen Wirklichkeit ernst zu nehmen und entsprechend seriös und pietätvoll zu agieren.

Drei Fragen, die in der Praxis oft auftauchen

Grundsätzlich richtet sich die Bestattungsart nach dem Willen der verstorbenen Person. Wenn dieser nicht eindeutig feststellbar ist oder darüber unterschiedliche Auffassungen bestehen, entscheidet die im Gesetz vorgesehene Reihenfolge der Angehörigen. Bei mehreren volljährigen Kindern spielt dabei auch das Alter eine Rolle. Gibt es keine der im Gesetz genannten Personen oder kommt es rechtlich zu keiner tragfähigen Entscheidung über die Bestattungsart, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.

Nicht automatisch. Urnen sind grundsätzlich auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Eine Verwahrung oder Beisetzung außerhalb dieser Orte ist nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinde möglich und an klare Voraussetzungen geknüpft.

Grundsätzlich vor Ablauf von sieben Tagen nach dem Eintritt des Todes und frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheins. Ein späterer Termin ist nur unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen zulässig.

Fazit

Das Leichenbestattungsgesetz der Steiermark ist kein kalter Gesetzestext über Formalitäten. Wer es aufmerksam liest, erkennt darin sehr viel vom Ernst, von der Verantwortung und von der Würde, die ein Abschied braucht. Es zeigt, wie wichtig der letzte Wille ist. Es zeigt, wie eng Pietät und Organisation zusammengehören. Und es macht sichtbar, wie viele Schritte im Hintergrund geschehen müssen, damit ein Abschied überhaupt in Ruhe und Würde möglich wird.

Vielleicht ist genau das auch der tiefere Grund, warum ich finde, dass jede Trauerrednerin und jeder Trauerredner das Leichenbestattungsgesetz seines Bundeslandes einmal gelesen haben sollte: Nicht, weil dadurch eine Rede besser wird, sondern weil man dadurch noch bewusster in jenem Raum verankert ist, in dem Abschied wirklich geschieht.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Fotocredit: vecteezy.com: kate tsib – Wald Stock photos by Vecteezy

Lena Mileder - Trauerrednerin
Lena Mileder - Trauerrednerin

Lena Mileder ist Trauerrednerin in Graz, der Steiermark und Österreich sowie Expertin für "Digitalen Nachlass". 2023 wurde sie von "Frau in der Wirtschaft" der WKO Steiermark zur „Steirischen Unternehmerin des Jahres“ gekürt und mit dem 2. Platz ausgezeichnet.
Sie begleitet Familien mit Empathie, sprachlicher Präzision und Erfahrung durch Abschiede und gestaltet individuelle Trauerfeiern als Rednerin und Zeremonienmeisterin. In ihrem Blog schreibt sie über Trauerrede und Abschiedskultur sowie über praktische Fragen rund um Bestattung, Vorsorge und digitales Erbe.

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